Chronik 
Polizeiliche Anordnung der Staatspolizeistelle Köln zur Einschränkung konfessioneller Jugendverbände

Anordnung der Kölner Gestapo vom 19. März 1934: Es könnte sein, dass dieses Verbot eine direkte Reaktion auf die Ereignisse vom 6. März 1934 darstellte.


Kölner St. Georgs-Pfadfinder nach dem Uniformverbot Pfingsten 1935 mit ihren Eltern im Landheim (vorne sitzend die Eltern von Rudolf Göbel)

Die Staatspolizeistelle Köln verbietet "im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung" den Angehörigen der konfessionellen Jugendverbänden folgende Aktivitäten:

1. Jedes geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit

2. Das öffentliche Tragen von Bundestracht oder von Kleidungsstücken oder Abzeichen, die sie als Angehörige der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen. Unter diese Verbotsanordnung fällt auch das Tragen von Bundestracht oder zur Kluft gehörigen Kleidungsstücken und Abzeichen unter Verdeckung durch zivile Kleidungsstücke (z.B. Mäntel) sowie jede sonstige einheitliche Bekleidung, die als Ersatz für die bisherige Bundestracht anzusehen ist.

3. Das Mitführen oder Zeigen von Wimpeln oder Fahnen in der Öffentlichkeit.

4. Der öffentliche Vertrieb oder das öffentliche Verteilen von Presserzeugnissen konfessioneller Jugendverbände (Jugendzeitungen, Jugendzeitschriften).

5. Jede sportliche oder volkssportliche oder geländesportliche Betätigung innerhalb der konfessionellen Jugendverbände.

Die von den Kreis- und Ortspolizeibehörden des Regierungsbezirks Köln bisher erlassenen Verbote gleichen Inhalts treten außer Kraft.



 
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