Brief der Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Köln an die Staatspolizeistelle - Abteilung für den Stadtkreis Köln, den Oberbürgermeister Bonn, die Landräte des Bezirks und den Kölner Polizeipräsidenten vom 21. Mai 1935:
"Wiederholt wurden in der letzten Zeit bei Wanderungen usw. nicht der Hitlerjugend, dem Jungvolk oder dem B.D.M. angehörige Jugendliche, insbesondere Mitglieder konfessioneller Jugendorganisationen, in einheitlicher Kluft festgestellt. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Polizeiorgane aufgrund der Staatspolizeilichen Anordnung des Herrn Reg. Präsidenten in Köln vom 29.5.1934 (Amtsblatt der Regierung Köln Stück 23, Ausgabe A, vom 8.6.1934) und der Polizeiverordnung des Herrn K. Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 1.6.1935 (Amtsblatt der Regierung Köln Stück 16, Ausgabe A, v. 20.4.1935) gehalten sind, in derartigen Fällen die Beschlagnahme der verbotswidrig getragenen Kluft zu veranlassen und gegen die betreffenden Personen Zwangsgelder zu verhängen. [...] Dafür ist Sorge zu tragen, dass diese Massnahme unauffällig und vor allen Dingen nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen wird. Es wird deshalb in vielen Fällen zunächst nur eine Personenfeststellung möglich und die Durchführung der Beschlagnahme nachträglich durch die zuständige Ortspolizeibehörde zu veranlassen sein.
Unabhängig von der Beschlagnahme ist in den Fällen, in welchen ein Verstoss gegen die Pol.Verordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 1.4.1935 vorliegt, also das Tatbestandsmerkmal der "Wanderung" gegeben ist, bei der Staatspolizeistelle gegen die betroffenen und etwa verantwortliche andere Personen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu beantragen. Gegen dieses ist lediglich ein Einspruch an das Geheime Staatspolizeiamt gegeben."
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