Der Kaplan Peter Sch. der Pfarre St. Michael wird vom Kölner Sondergericht zu einem Monat Gefängnis verurteilt, weil jugendliche Mitglieder seiner Pfarrei vor der Kirche Fanfaren bliesen. Das Gericht sieht darin "eine Protestkundgebung gegen den Staat". Der musikalische Auftritt der Jungen sei bewusst als Kundgebung nach außen gerichtet gewesen, obwohl das öffentliche Auftreten der konfessionellen Verbände in ihren Trachten verboten sei. Das Urteil wird von dem Vorsitzenden Landgerichtsrat von V. ausgesprochen. Es erfolgt auf Grund der Paragraphen 1 und 5 der staatspolizeilichen Anordnung des Regierungspräsidenten vom 19. Mai 1934 in Verbindung mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933.
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