Es dauert bis März 1936, ehe eine "vorläufige Dienstvorschrift" für den HJ-Streifendienst (SRD) dessen Aufgaben und Befugnisse erstmals verbindlich regelt. Danach hat der SRD keinerlei polizeiliche Rechte und darf durch die zuständigen HJ-Banndienststellen ausschließlich bei HJ-Großveranstaltungen oder zur organisationsinternen Fahrtenkontrolle eingesetzt werden. Sollte es zu Auseinandersetzungen mit bündischen, konfessionellen oder anderen Nicht-HJ-Gruppen kommen, ist der SRD verpflichtet, die Polizei einzuschalten und deren Entscheidung abzuwarten.
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