Chronik   Lexikon   Chronik   Lexikon   Chronik   Lexikon   Chronik 
HJ-Streifendienst verhaftet Jugendliche auf der Kirmes




Aus dem "Westdeutschen Beobachter": HJ-Streifendienst bei der "Arbeit"

Der HJ-Streifendienst nimmt am 21. Juni 1936 auf der Kirmes Perlengraben sechs Jugendliche aufgrund ihrer Kleidung fest. Die HJ erstattet Anzeige gegen sie bei der Gestapo.

Matthias H. habe ein kariertes Hemd und eine kurze schwarze Hose getragen. Nach Angabe der HJ wollte er mit 30 bis 40 anderen Jugendlichen den Streifendienst behindern. Bei seiner Vernehmung bestreitet er das. H. sagt aus: "Als ich nach Hause fahren wollte, wurde ich von der Streife angehalten. Ich bin vom Fahrrad gestiegen und mit zum Revier gegangen. Ich habe mich um die Feststellungen der Streife nicht gekümmert und habe auch nicht versucht sie in ihrem Dienst zu behindern." Auch die Polizei bestätigt diese Version. Selbst der vorgeladene Streifendienstführer der HJ muss zugeben: "Einen Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung des H. haben wir nicht erhalten. Wir haben mit unserer Anzeige erreichen wollen, dass Heinen eine Verwarnung erhält, damit er sich in Zukunft bei ähnlichen Anlässen nicht mehr störend einmischt."

Karl V. wird beschuldigt, "Tätlichkeiten gegen Angehörige des Streifendienstes" ausgeübt und zwei Hitlerjungen getreten zu haben.

Wilhelm K. habe eine schwarze Hose, einen roten Pullover und darüber eine Koppel mit HJ-Koppelschloss getragen. Er habe sich angeblich gegen die Verhaftung gewehrt.

Herbert Sch. habe ein kariertes Hemd, schwarze kurze Hosen und eine Koppel, die mit dem Zigarettenschachteldeckel von "Haus Neuerburg" überzogen war, getragen.

Herbert M. wird vorgeworfen, zu seinem Zivilanzug ein HJ-Koppelschloss getragen zu haben.

Friedrich P. habe ebenfalls ein kariertes Hemd und eine kurze schwarze Hose getragen. Er wird beschuldigt, einen abgelaufenen HJ-Ausweis bei sich getragen und vorgezeigt zu haben.

Die Gestapo stellt am 25. September 1936 allerdings fest: "Die von dem Beschuldigten H. getragenen Kleidungsstücke stellten keine Uniformteile der HJ dar. Auch die von den übrigen Beschuldigten getragenen Kleidungsstücke, ausser den HJ-Koppelschlössern, sind nicht Teile der HJ-Uniform." Somit ist der Vorwurf der HJ zum Großteil entkräftet. Der veraltete HJ-Ausweis des P. stelle ebenfalls keine Straftat dar. P. erhält aber eine Verwarnung.

Da gegen alle Jugendliche außer H. andere Verfahren laufen, entscheidet der Oberstaatsanwalt am 13. Oktober 1936 über Mathias H.: "H. ist eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen (...). Zu einer Verwarnung besteht kein Anlass."



 
Lexikon
Kluft
HJ-Streifendienst (SRD)