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Klaus C.

Courage war Fähnleinführer des Bundes "Neudeutschland" der Gruppe Köln-Lindenthal. Ihm wurde polizeilich zur Last gelegt, bei einer Wochenendfahrt der Gruppe "Neudeutschland" in Voisheim/Odenthal am 23.09.1934 geschlossen marschiert und in der Öffentlichkeit Kluft getragen zu haben. Bei seiner Vernehmung vor der Polizei sagte er folgendes aus: "An dem betreffenden Sonntag hatten wir uns in Voiswinkel zu einem Einkehrtag zusammen gefunden. Den Weg von Köln nach Voiswinkel hatten wir getrennt und nicht etwa geschlossen zurückgelegt. Teils waren wir zu Fuß gegangen, teils per Fahrrad und teils mit der Bahn gefahren. Kluft oder Abzeichen unseres Bundes haben wir in unserer Gruppe nicht getragen. Richtig ist allerdings, daß wir am Sonntagmorgen von Voiswinkel nach Odenthal zur Kirche in geschlossenem Zuge gingen. Außerhalb des Ortes Voiswinkel gruppierten wir uns deshalb, um auf diese Art schneller fort zu kommen. Wir hatten uns nämlich etwas verspätet und bestand die Aussicht, daß wir nicht früh genug in der Kirche erscheinen würden. Weil man bekanntlich zu mehreren Personen in einer Geschlossenheit sich schneller bewegen kann, wurden wir uns einig, uns geschlossen fortzubewegen. Mir ist zwar bekannt, daß das geschlossene Marschieren für den Bund "Neudeutschland" verboten ist. Ich war aber der Annahme, dies sei nur in Köln und nicht draußen auf dem Lande verboten. Deshalb habe ich mir dabei nichts gedahct. Es hat mir fern gelegen, absichtlich gegen die erlassene Verordnung zu verstoßen. Ich war daher auch erstaunt, als wir von dem Pol. Beamten angehalten wurden.

Drei Tage später gab der vorgeladene Unterbannführer der HJ-, der bei der Kontrolle der Jugendlichen vor Ort war, folgendes zu Protokoll: "Am Sonntag, den 23.9.1934 befand ich mich auf einer Tour. Rein zufällig stiess ich hierbei auf eine marschierende Kolonne der katholischen Jugend. Ich stellte hierbei fest, dass der Beschuldigte, Courage, die ihm unterstellten Jungens geschlossen nach Odenthal marschieren liess. Weitere Angaben kann ich zu dem vorliegenden Fall nicht machen."

Ein Verfahren gegen Schöneck beim Kölner Sondergericht wird am 13. November 1934 wegen Geringfügigkeit des Verstosses mit folgender Begründung eingestellt: "Der Beschuldigte ist unbestraft und minderjährig. Sein Verschulden erscheint gering; Folgen hat die Tat keine gehabt. Ich beabsichtige, nach Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten eine Verwarnung zu erteilen."



 
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