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Schwindender Einfluss der HJ bei "Bekämpfung der Jugendkriminalität"

Nach dem SD-Erlass zur Zusammenarbeit von Polizei und HJ im Januar 1940 gibt der Reichsjugendführer einen ergänzenden Erlass heraus, der die Arbeit der HJ mit den als gefährdet bzw. kriminell eingestuften Jugendlichen auch von Seiten der HJ fast gänzlich der Polizei übergab. Hieran änderte auch der Tatbestand nichts, dass diese Bankrotterklärung verbal verschleiert wurde. Die Reichsjugendführung versucht zumindest auf der zentralen Ebene die separate Zusammenarbeit mit der Polizei und mit Hilfe polizeilicher Zwangsmaßnahmen zu forcieren, um ihren schwindenden Einfluss auf immer größere Teile der Jugend aufzuhalten; die Dienststellen und Führer der HJ wurden angewiesen, "die Arbeit der Polizei nachdrücklich zu unterstützen."



 
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