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HJ zeigt katholische Sturmschar St. Michael bei der Gestapo an

Appell der katholischen Jungschar der Gemeinde St. Agnes im Jahr 1934

Am 6. Juli 1937 zeigt der Unterbannführer H. die katholische Jungschar St. Michael bei der Gestapo an. Angeblich würden ihre Mitglieder bei ihren Heimabenden im Pfarrhaus Moltkestr. weltliche Lieder singen (Hoch an den Masten), weltliche Geschichten erzählen (Rolf der Trommelbube, Der schwarze Fleck), hinter dem Pfarrhaus Sport treiben und im Heim 3 Fahnen, 3 Fanfaren und 1 Trommel aufbewahren.

Die Gestapo bestellt nun verschiedene Angehörige der Sturmschar zur Vernehmung ein. Am 25. Oktober schickt sie einen zusammenfassenden Bericht an den Oberstaatsanwaltschaft: "Die Beschuldigten sind hier bisher in staatspolizeilicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten, auch sonst ist Nachteiliges über sie nicht bekannt geworden. Auffallend ist in dieser Angelegenheit aber das Verhalten des Beschuldigten Albert W., der die übrigen Jungens in bestimmte Sinne beeinflusst hat. Er selbst hat aus vollkommen nichtigen Grunde hier nach seiner Vernehmung die Unterschriftsleistung verweigert, ausserdem hat er in Bezug auf seine Kenntnis von dem Vorhandensein der Fanfaren, Trommeln und Fahnen offenbar die Unwahrheit gesagt. Alle Jungens, die nach dem W. zur Vernehmung erschienen, gaben von vorneherein zu erkennen, dass sie ihre Angaben nicht unterschreiben würden, meistens mit der Begründung, dass ihnen dies durch den Vater untersagt worden sei. Dem Beschuldigten Bernhard B. konnte aber noch während der Vernehmung nachgewiesen werden, dass er damit die Unwahrheit gesagt hatte. Der Vater des B. erklärte nämlich auf telefonische Rückfrage, dass er seinem Jungen nicht verboten und über diese Sache überhaupt nicht mit ihm gesprochen habe. Er gab seinem Sohn ausdrücklich Anweisung, die Wahrheit auszusagen und auch zu unterschreiben. Der Beschuldigte B. verweigerte darüber, ob er von dem W. beeinflusst worden sei, die Auskunft. Der als Zeuge vernommene Gert L. bestätigte, dass W. ihm gesagt habe, er solle vorsichtig sein, wenn er in der Angelegenheit zur Staatspolizeistelle geladen würde."

Der Oberstaatsanwalt verfügt am 21. Februar 1938 eine Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass sich eine strafbare Handlung nicht nachweisen lasse, auch wenn in dem "gemeinsamen Absingen von HJ-Liedern und in dem Vorlesen rein weltlicher Knabenbücher" eine unzulässige Betätigung der katholischen Jugend anzusehen sei.



 
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