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Ernst P.

P. wurde als 7. (Nachzügler-) Kind geboren. Die Familie lebt von der Rente des verstorbenen Vaters (33,40 RM) und dem Einkommen von Ernst P.. Die Mitte allein beträgt 25,25. Die Mutter, die bereits 60 Jahre alt ist, muss zusätzlich als Zeitungsausträgerin arbeiten. Nachdem P. in der Volksschule zwei Klassen wiederholen musste, nicht zuletzt er weil er als Kind dreimal in einer Lungenheilanstalt war, hat er die Volksschule 1943 verlassen. Er war zunächst als Arbeitsjunge im Carlswerk tätig, das ihm ein positives Zeugnis ausstellte. Im Herbst 1943 arbeitete er als ungelernter Arbeiter bei der Fa. Felten und Guilleaume. Die Leiterin der "Stelle Jugendhilfe" bewertete P. jedoch wesentlich schlechter und forderte eine "längere durchgreifende Erziehung."

1941 tritt er in das Jungvolk ein, im Frühjahr 1943 wird er in die HJ überführt, versah aber seit den "Terrorangriffen" keinen Dienst mehr.

P. wird im Zusammenhang mit dem Überfall auf die HJ-Dienststelle im Mülheimer Kreishaus verhaftet. P. gehört zu den vier Jungen, die noch am gleichen Abend in der Wiesbadener Straße in Köln-Mülheim von der Polizei gestellt und der Wache des 22. Polizeireviers vorgeführt werden.

Einen Tag später wird er von einem Gefolgschaftsführer der HJ als Anführer der Edelweißpiraten bezeichnet: "P. ist einer der Anführer der Bande. P. hat under anderem die Aktion der E.[delweißpiraten] am Montag den 18. am Kreishaus in Köln-Mülheim angeführt."

In seiner Vernehmung vom 27.10. streitet P. eine Betätigung bei den Edelweißpiraten ab. Auch habe er keinerlei Abzeichen getragen: "Ich habe aber schon davon gehört, dass es solche Jugendgruppen geben soll, die sich hauptsächlich im Volksgarten aufhalten. Der Begriff "Edelweisspiraten" oder deren Zweck und Ziele sind mir aber nicht bekannt. Ich habe zwar schon gesehen, dass viele Jungen Edelweissabzeichen tragen und sich "Edelweisspiraten" nennen. Dass sich diese Jugendlichen auch in Mülheim am Rhein aufgehalten haben, ist mir nicht bekannt." Nach anfänglichem Leugnen vor der Gestapo, an dem Überfall teilgenommen zu haben (er gibt an, sich dort nur zufällig zeitgleich aufgehalten haben), gibt er dies später zwar zu, leugnet aber nach wie vor die Anführerschaft.

P. wird vom Jugendgericht am 13. Januar 1944 wegen "bündischer Betätigung" zu einem halben Jahr Jugendgefängnis verurteilt. Ihm wird die führende Beteiligung an dem Überfall auf das Kreishaus erschwerend zur Last gelegt. Während er im Gefängnis sitzt, wird am 18. Februar 1944 ein anderer Prozess wegen Autodiebstahls gegen ihn eröffnet. Seine Strafe wird auf 9 Monate Jugendgefängnis erhöht.



 
Gruppen
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Lexikon
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