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Gerichtsverhandlung gegen Mülheimer Edelweißpiraten wegen "bündischer Betätigung"

Die Jugendkammer des Landgerichts Köln spricht am 13. Januar ihr Urteil in der Strafsache gegen Anton M., Ernst P., Robert E. und Hans W.: "Alle Angeklagten haben die Neubelebung einer bündischen Jugendgruppe unterstützt. Die Angeklagten M. und E. haben ferner aus einem Schaufenster, dessen Scheiben sie einschlugen, je eine Lederweste gestohlen. Es werden verurteilt: Die Angeklagten M. und E. zu je einem Jahr Jugendgefängnis und der Angeklagte P. zu sechs Monaten Jugendgefängnis. Bei dem Angeklagten W. wird von Strafe abgesehen. Ihm wird die Weisung auferlegt, sich bis zum 1. Februar 1944 zusätzlich in ein Wehrertüchtigungslager für die Dauer von 3 bis 6 Wochen einweisen zu lassen."

Zur Urteilsbegründung heißt es: "Die Angeklagten haben in mehr oder weniger grossem Umfange eine illegale und oppositionelle Jugendgruppe unterstützt. Sie haben sich zusammengefunden, haben Fahrten gemacht, gesungen und gespielt. Dadurch haben sie sich zu Leuten bekannt, die Edelweissabzeichen tragen und, wie E. selbst, in bündischer Kluft herumlaufen. Dadurch allein schon haben sie die Bewegung der Edelweisspiraten unterstützt. Jede derartige Unterstützung ist jedoch verboten. Die deutsche Jugend ist ausschließlich in der Hitlerjugend zusammengeschlossen. Bestrebungen bündischer Art müssen unter allen Umständen verhindert werden."

Weiter steht in der Urteilsbegründung: "Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagten noch unreife, in der Pubertät stehende Burschen sind, denen im einzelnen nicht bewußt gewesen sein mag, welche Ideale die Edelweißpiraten haben und welche Ziele sie verfolgen. [...] Offenbar handelt es sich bei ihnen um Mitläufer, die sich einer oppositionellen Jugendgruppe angeschlossen bzw. damit sympathisiert haben, weil es ihnen an der nötigen Disziplin fehlte und sie sich in der HJ nicht unterordnen wollten."

Sowohl die Urteilsbegründung als auch das vergleichsweise milde Strafmaß verweisen darauf, dass der bewaffnete Angriff auf das Kreishaus von den Trägern des Regimes nicht als politische Aktion eingeschätzt wird.



 
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