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Sondergericht

Per Verordnung vom 21. März 1933 wurden an allen 26 Oberlandesgerichten spezielle Strafkammern errichtet, bei denen die Rechte der Beklagten stark eingeschränkt waren. Rechtsmittel gegen ihre Urteile waren nicht zulässig.

Vor Kriegsausbruch waren sie vorrangig mit Delikten nach der sogenannten Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, und dem Heimtückegesetz vom 21. März desselben Jahres beschäftigt, aber nach einer Verordnung von 20. November 1938 konnte jegliche Tat vor einem Sondergericht verhandelt werden, sofern es der Anklagebehörde „aufgrund der Schwere und Verwerflichkeit der Tat“ gerechtfertigt schien. Um die Zahl der Fälle zu bewältigen wurde die Anzahl der Sondergerichte Ende 1942 auf 74 erhöht. Auch in Köln war ein Sondergericht angesiedelt, das ab 1941 zeitweise über drei weitere Kammern verfügte.

Durch die Sondergerichte wurde dem Denunziantentum des Dritten Reiches ein scheinlegaler Anstrich gegeben, gleichzeitig bildeten sie eine tragende Säule des staatlichen Unrechtsystems. Die ersten Todesurteile durch Sondergerichte wurden sofort nach ihrer Einrichtung ausgesprochen, insgesamt kam es bis zum Ende der NS-Herrschaft zu 11.000 Todesurteilen.



 

4. Oktober 1937: Kölner Oberstaatsanwalt berichtet Reichsjustizminister über "kommunistische Bestrebungen" Kölner Navajos