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Club der Edelweißpiraten in Brauweiler

Das Bewahrungshaus der „Arbeitsanstalt“ Brauweiler in den 1920er Jahren

Im Gefolge der Vorfälle um Weihnachten/Neujahr 1943 in der Arbeitsanstalt Brauweiler vernimmt die Anstaltsleitung zahlreiche Jugendliche zu vermeintlichen Aktivitäten von Edelweißpiraten in Brauweiler.

Nach der Aussage eines denunziationswilligen Jungen bildeten fünf Jugendliche in der Arbeitserziehungsanstalt einen sogenannten Klub und sängen im Saal, wenn kein Beamter zugegen ist, Lieder von Edelweißenpiraten: Einer von ihnen - Johann M. - hätte geäußert, dass sie "erfahrene Edelweisspiraten aus Köln" seien.

Ein anderer Arbeitszögling gibt zu Protokoll: "Ich habe die Gruppe M. erstmalig Weihnachten und Neujahr auf dem Tagesraum Edelweißpiratenlieder singen hören. M., der verschiedene Edelweißpiraten persönlich kennt, hat erklärt, dass ihm die Lieder schon von früher her bekannt seien. Sobald die Aufseher für kurze Zeit ausgetreten oder nicht im Saal anwesend waren, wurden die Lieder gesungen." Nach ihrer Festsetzung habe das Singen der Lieder aufgehört. Es würde wieder Ruhe und Ordnung im Saal und auf den Zellen herrschen. Der Vernommene gibt, möglicherweise zu seinem eigenen Schutz, zu Protokoll, dass die anderen Jungen nichts mit der Gruppe M. zu tun gehabt hätten. Sie hätten sich ihnen gegenüber aber auch nicht durchsetzen können, weil sie von ihr tyrannisiert worden seien.

Ein bei der Vernehmung anwesender Hilfsaufseher ergänzt diese Aussage wie folgt: "Hierzu bemerkt der bei der Vernehmung anwesende Hilfsaufseher F., dass die durch die Gestapo als Edelweisspiraten hin und wieder eingelieferten Jugendlichen während des Fliegeralarms mit den anderen Zöglingen im Luftschutzkeller zusammenkommen und auch ein früher als Edelweisspirat eingelieferter Jugendlicher namens Lambert N. aus Köln sich jetzt als Arbeitsunwilliger im Jugendhaus Freimersdorf befindet. Anstaltslehrer Sch. bezeugt, dass die Lieder auch in der Landjugend bereits Eingang gefunden haben und die Bauern erstaunt sind, wenn sie hören, dass das Singen derselben verboten ist und polizeilich geahndet wird.

Aus einem Bericht der Anstaltsleitung an den Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 22. Februar 1944 geht hervor, dass die Jugendlichen R., M. und B. deshalb zu "sieben Tagen Isolierung mit Kostschmälerung und Entziehung der Vergünstigungen für die Dauer von 4 Wochen bestraft wurden".



 
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