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Neufassung der HJ-Kriegsdienststrafordnung

Ende Januar 1942 erhalten die Bestimmungen der HJ-Kriegsdienststrafordnung ihre endgültige Form.

Erstens sind die Sonderbeauftragten der Reichsjugendführer nunmehr über alle HJ-Verfahren in ihrem Gebiet entscheidungsberechtigt, was eine weitere Delegierung und Dezentralisierung der Disziplinargewalt bedeutet.

Zweitens werden die Dienststrafen jetzt zu drei Gruppen zusammengefasst. Gruppe I umfasst Verwarnung und Verweis, Gruppe II beinhaltet eine Beförderungssperre bis zu drei Jahren, Aberkennung der Dienststellung und Herabsetzung des Dienstranges, und zur Gruppe III gehört die Aberkennung der Fähigkeit, Jugendführer zu sein, Jugenddienstarrest und Ausscheiden sowie Ausschluss.

Es bleibt jedoch unklar, welche Disziplinarmaßnahme bzw. Dienststrafe für welches konkrete Delikt ausgesprochen werden kann bzw. muss. Dieser Ermessensspielraum ist eine Eigenart der HJ-Disziplinarordnung und der HJ-Gerichtsbarkeit: Da sich die vielfältigen Formen jugendlichen Lebens in und außerhalb der HJ nicht in einem verbindlich konkretisierten Strafkatalog festhalten lassen, geht die Disziplinarordnung der HJ von einem "Sammeltatbestand (Generalklausel)" aus, und erfasst darunter "alle denkbaren Pflichtverletzungen, einschließlich der nach staatlichem Recht strafbaren Handlungen und einschließlich der Verstöße gegen Parteibestimmungen." Diese "Generalklausel" erlaubt den Disziplinarstellen das Strafmaß nach freiem Ermessen festzulegen. Um die Entscheidungen der HJ-Richter trotzdem zu vereinheitlichen, werden Beispielsammelungen von Rechtsfällen zusammengestellt und Musterentscheidungen der Sonderbeauftragten veröffentlicht. Diese sollen für die Behandlung vergleichbarer Fälle verbindlich sein.

Über die konkrete Handhabe der Dienststrafordnung ist nur wenig bekannt.



 
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Hitlerjugend (HJ)