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Einführung des "Jugenddienstarrests"

Das neue HJ-Disziplinarmittel "Jugenddienstarrest" wird durch einem Erlass des Reichsjugendführers vom 17. September 1940 eingeführt. Der Jugenddienstarrest ist eine direkt von der HJ verhängte Strafart, die vor allem für Delikte innerhalb der HJ und gegen deren Disziplinarordnung ausgesprochen wird.

Bis dahin wurden Disziplinverstöße, wenn die entsprechenden Dienststrafen nichts nutzten, mit dem Ausscheiden bzw. Ausschluss aus der HJ bestraft. Nach der Einführung der Jugenddienstpflicht ist das aber nicht mehr möglich. Erstens hätten Jugendliche durch gezielt begangene Disziplinlosigkeiten ihren Ausschluss aus der HJ relativ leicht provozieren können. Zweitens hätte die HJ-Unwürdigkeit aufgrund der Gleichstellung von Jugenddienst, Arbeits- und Wehrdienst automatisch die Wehrunwürdigkeit nach sich gezogen, mit Auswirkungen auf den Personalbestand der Wehrmacht. Deshalb werden am 2. April 1940 die älteren Sanktionsmittel "Strafbeurlaubung" und "Streichung aus den Listen der HJ wegen Interesselosigkeit" aufgehoben. Der Jugenddienstarrest stellt also ein Strafmittel dar, das zwischen dem kaum noch akzeptablen Ausschluss und den sich als zunehmend wirkungslos erweisenden Dienststrafen, wie etwa Verwarnungen oder Beförderungssperren, angesiedelt ist.

Ausgehend von den traditionell guten Beziehungen zwischen HJ und SS erklärt sich Himmler bereit, die Vollstreckung des Jugenddienstarrestes zunächst durch die Polizeibehörden zu übernehmen. Die von der HJ verhängten Strafen sind danach "in einem geeigneten Dienstzimmer bei der Geheimen Staatspolizei bzw. der Ortspolizeibehörde zu vollstrecken" - bei "hartem Lager" und "Wasser und Brot". Den betreffenden Jugendlichen wird angedroht, bei einem Fluchtversuch "zwangsweise zurückgeholt und unter Umständen ins Konzentrationslager gebracht" zu werden.



 
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