 „Bekenntnisfeier“ der katholischen Jungmänner am 27. September 1936 in Xanten
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Am 31. Dezember 1937 wird der kaufmännische Angestellte und ehemalige Diözesanführer der katholischen Sturmschar Ernst K. aus Köln-Mülheim in der Kluft der kath. Jungmännerverbände gesehen. Wie aus der späteren Anklageschrift hervorgeht, habe er beabsichtigt, in der Sylvesternacht 1937/'38 an einer Tagung der Diözesanführer der Sturmschargemeinschaften St. Michael in Kapellen-Sing im bergischen Land teilzunehmen: "Er begab sich deshalb zum gemeinsamen Treffpunkt der Diözesanführer, an die Wohnung des Zeugen Domvikar Fr. in Köln. Hier wurde er von zwei Polizeikommissaren angetroffen. Er war bekleidet mit einem schweren Ledermantel. Darunter trug er eine dunkle Kniehose, ein kariertes Hemd mit Schillerkragen, einen dunklen Pullover, eine graue, innen einreihig geknüpfte Jacke nach der Art der früheren Sturmscharjacken. Über die Jacke war ein breites Lederkoppel mit Dornenschnalle geschnallt. Außerdem trug er helle Wadenstrümpfe und dunkle Halbschuhe mit Schnalle."
K. beruft sich darauf, dass er zum einen von einem Kluftverbot nichts gewusst habe und zum anderen seine Kleidung gar keine Kluft gewesen sei. In einem Schreiben seines Rechtsanwalts heißt es: "Ich lege die frühere Sturmscharordnung im Druck vor, die im Punkt 18 sagt: "Die Kluft ist das graue Sturmscharhemd, die graue Rippelsamthose, die schwarzen Strümpfe." Der Angeklagte hat, und zwar mit Rücksicht auf das unbeständige Wetter als eine private und zweckmäßige sportartige Kleidung, die ihn gegen Unbilden des Wetters schützen sollte, folgendes getragen: eine blaue Stoffhose, die von seinem Schneider angefertigt worden ist, ein Schihemd, graue Sportstürmpfe, einen grauen Rock, der mit einem Leibriemen zusammengefasst wurde. Das ist weder die Sturmscharkluft, noch irgend eine etwa mit den anderen Teilnehmern einheitliche Tracht. Insbesondere ist der Leibriemen ein gewöhnlicher Riemen, kein militärartiges Koppel. Die früheren Pfadfinder, mit denen der Angeklagte nie etwas zu tun hatte, am wenigsten am 31.12.37 trugen eine Kluft: schwarze kurze Hose aus Rippelsamt, schwarze Rippelsamtkletterweste, über dieser keinen Riemen. Als Zeugen bittet der Rechtsanwalt auch Fritz H. einzuladen."
Am 9. April wird K. vom Sondergericht wegen Vergehens gegen die Verordnung vom 28. März 1933. zu einer Geldstrafe von 150 RM oder wahlweise 15 Tagen Gefängnis verurteilt. Er habe sich durch das Tragen der Kluft strafbar gemacht. Auch das Gericht gibt die Kleidung minutiös wider "Er war bekleidet mit einem schweren Ledermantel. Darunter trug er eine dunkle Kniehose, ein kariertes Hemd mit Schillerkragen, einen dunklen Pullover, eine graue, innen einreihig geknüpfte Jacke nach der Art der früheren Sturmscharjacken. Über die Jacke war ein breites Lederkoppel mit Dornenschnalle geschnallt. Außerdem trug er helle Wadenstrümpfe und dunkle Halbschuhe mit Schnalle." Aus diesem Streit um die textilen Details wird deutlich, wie unklar und schwierig die genaue Bestimmung einer Kluft ist.
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