Die Entwicklung der Jugendkriminalität nimmt im Spiegel der Berichterstattung des Kölner Generalstaatsanwalts einen überraschend ungünstigen Verlauf:
"Die infolge Abwesenheit vieler Väter und sonstiger Kriegsumstände eingetretene teilweise Verwahrlosung der Jugend zeigt deren erhöhten Anteil an der Kriminalität. Dabei überrascht ihr häufiges Auftreten im Rahmen der schweren Kriegskriminalität. Hohe und höchste Strafen werden m.E. nicht allein geeignete Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität sein können."
Der Generalstaatsanwalt fordert eine Flexibilisierung des Strafrechts, um insbesondere ältere Jugendliche vor einer unangemessen harten Behandlung zu schützen: Grundsätzlich genieße zwar die Abschreckung unter den Bedingungen des Krieges Vorrang vor dem Sühnegedanken. Jugendliche unter 18 Jahren würden hier jedoch eine Ausnahme bilden. Sie könnten zwar einem über 18 Jahre alten Täter gleichgestellt werden, wenn die Schwere ihrer Straftat und ihre Schuldfähigkeit dies gerechtfertigt erscheinen lasse, aber in der Regel erfolge eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht. Ein strafrechtliches Defizit bestehe aber bei einem Jugendlichen, der "über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, bisher unbestraft und nicht vorbelastet ist, tatbestandsmässig unzweifelhaft eine schwere Straftat, etwa (...) Fahrraddiebstahl in der Verdunkelung (...) begangen hat und lediglich seiner jugendlichen Labilität (als Augenblicksverbrecher) zum Opfer gefallen ist. Hier muss ihn die u.U. nicht angemessen erscheinende Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus treffen. (...) Die strafrechtliche Behandlung solcher Jugendlicher wird noch schwieriger, wenn lediglich die Todesstrafe als absolute Strafe angedroht ist. (...) Es fehlt hier an der m.E. rechtspolitisch vertretbaren Möglichkeit, Strafmilderungen zu gewähren, wenn es sich um ein auf jugendlicher Labilität beruhendes, wenn auch noch so schweres Augenblicksverbrechen handelt."
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