Chronik 
Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend

Die „Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend“ vom 9. März 1940


Schematische Darstellung der Polizeiverordnung im "Gebietsbefehl" der HJ vom 20. Juli 1940

Im März 1940 wird eine Polizeiverordnung erlassen, die, angeblich "zum Schutz der Jugend", die Bewegungsfreiheit von Jugendlichen stark einschränkt.

So ist es Jugendlichen unter 18 Jahren verboten, sich nach Einbruch der Dunkelheit auf öffentlichen Straßen "herzumzutreiben". Der Besuch von Gaststätten ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt. Dasselbe gilt für unter 18-jährige ab 21 Uhr. Alkoholgenuss in Gaststätten ist Jugendlichen unter 16 Jahren verboten. Der öffentliche Tabakkonsum erlaubt die Verordnung erst ab 18 Jahren.

Die Teilnahme an öffentlichen "Tanzlustbarkeiten" ist Jugendlichen bis 18 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen und dann nur bis 23 Uhr erlaubt.

Von den Vorschriften ausgenommen sind Angehörige der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes. Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit Geld- oder Haftstrafe rechnen.



 
Lexikon
Reichsarbeitsdienst (RAD)
Wehrmacht