Mit dem Erlass der Jugendstrafrechtsverordnung vom November 1943 hat die restriktive Reform des Jugendstrafrechts im NS-Staat ihren vorläufigen Abschluss gefunden. Als zentrale Bestandteile der Strafverschärfung sind die Einführung des Jugendarrests, der Zuchthausstrafe und der Todesstrafe sowie der unbestimmten Verurteilung Jugendlicher zu nennen. Bei einem Mindeststrafmaß von neun Monaten Haft kann die unbestimmte Strafe auf bis zu 4 Jahre ohne weitere rechtliche Prüfung verlängert werden und bedeutet eine besondere psychische Belastung. Damit bildet die Jugendstrafrechtsverordnung den Fluchtpunkt der mehr als 40 in ihrer Bedeutung und Reichweite unterschiedlich gewichteten Gesetzen, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen der NS-Justiz.
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