Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Köln verurteilt den Leiter einer katholischen Jugendorganisation zu einer Geldstrafe von 150 Mark, nachdem dieser vom Schöffengericht freigesprochen worden war. Der Jugendfunktionär hatte mit Mitgliedern seiner Organisation im Jahre 1935 in einem von diesem Bund gemieteten Landheim gewohnt, gemeinsame Spaziergänge und Spiele im Wald veranstalten lassen. Die Verurteilung bezieht sich auf die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat, § 4. Sie ist Rahmengesetz für die Polizeiverordnung des preußischen Ministerpräsidenten vom 28. Juli 1935 und die des Regierungspräsidenten in Köln vom 29. Mai 1934. Beide verbieten die nicht rein religiös-kirchliche Betätigung konfessioneller Jugendverbände. Der Strafsenat begründet sein Urteil damit, dass der Angeklagte "eine Führerstellung in einem Bund einnahm, und daß er trotz wiederholter öffentlicher Verwarnungen der konfessionellen Jugendverbände die strafbare Betätigung angeordnet und geduldet hatte." Er verhängt damit die gesetzliche Mindeststrafe.
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