Auf Grundlage des Gesetzes zum Schutze der Parteiuniform vom 20. Dezember 1934 und der Polizei-Verordnung vom 1. April 1935, ist es für Jugendliche verboten, Kleidung zu tragen, die der HJ-Uniform zum Verwechseln ähnelt. Zwar reicht es für eine Strafe nicht aus, wenn käuflich erworbene Kleidung getragen wird (z.B. eine kurze schwarze Hose oder eine schwarze Kletterweste), die der HJ-Uniform ungefähr ähnelt. Abgeänderte oder Original-Bekleidungsstücke der HJ zu tragen, wird hingegen verfolgt.
Für das Polizei-Gesetz vom 1. April 1935 hingegen ist die Frage der HJ-Uniform irrelevant. Hier wird das gemeinschaftliche Tragen der gleichen Kluft und das gemeinschaftliche Wandern geahndet.
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