Über die eigens erlassenen "Schutzbestimmungen" für den "Grenzeinsatz der HJ" berichteten die "Kölner Nachrichten" am 18. September 1944. Männliche Jugendliche, die zu den Einsätzen herangezogen werden, durften nicht jünger als 15, weibliche Jugendliche mussten mindestens 16 Jahre alt sein. Die Jugendlichen sollten grundsätzlich in Lagern untergebracht werden. "Auf die Leistungsfähigkeit ist Rücksicht zu nehmen. Die Mädel sind nicht zu Erdarbeiten heranzuziehen. Ihr Einsatz hat vorwiegend in Betreuungsaufgaben zu erfolgen."

Für die gesundheitliche Betreuung sei der zuständige HJ-Gebietsarzt in Zusammenarbeit mit der Wehrmacht verantwortlich, die Ärzte und Sanitäter bereitstellen soll. Auch sonst war auf dem Papier alles geregelt. Bei der Verpflegung der HJ-Jungen sollten "erhöhte Sätze" gelten, für den Verschleiß an Kleidung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Der Grenzeinsatz, so hieß es in dem Artikel, erfolge im Rahmen der Jugenddienstpflicht. "Er gilt als Kriegseinsatz der Hitler-Jugend. Das bedeutet, dass er als Ehrendienst der deutschen Jugend gewertet wird. Für die der Jugenddienstpflicht noch unterliegenden Angehörigen der HJ, für die älteren Führer usw., bildet wie für die übrige Bevölkerung die Notdienstverordnung die rechtliche Grundlage des Einsatzes."
 




Irrfahrt gegen Kriegsende